| Wesentliche Inhalte des Urteils des BGH vom 01. Februar 2017:
a) Das Wechselmodell ist gesetzlich nicht ausgeschlossen. b) Paritätische Betreuung setzt Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraus. c) Bei erheblicher Konfliktbelastung wird kein Wechselmodell installiert. d) Die Kinder müssen zur Betreuungsform angehört werden. Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 12.01.2010 |
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